Ist ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht strafbar?
Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 9 MBO-Ä beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Danach haben Ärzte gemäß § 9 Abs. 1 MBO-Ä über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies gilt auch noch nach dem Tod des Patienten. § 9 Abs. 2-5 MBO-Ä regelt indes die Ausnahmen von der Schweigepflicht bzw. das Recht zur Offenbarung der entsprechenden Informationen. So dürfen Ärzte bspw. mit ihren Mitarbeitern über Gesprächsinhalte…