BtMG – Betäubungsmittel – strafrecht

BtMG – Betäubungsmittel – strafrecht

BtMG

Rechtsanwalt Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit Drogendelikten befasst. Geregelt wird dieses Rechtsgebiet im Betäubungsmittelgesetz – BtmG – welches aus dem Strafgesetzbuch – StGB – ausgegliedert wurde.

Aufgaben des Rechtsanwalts im Betäubungsmittelstrafrecht

Auch hier besteht die Hauptaufgabe des Rechtsanwalts darin, den Mandanten im gesamten Strafverfahren zu verteidigen. Der Rechtsanwalt kann nach einer (angeblich) begangenen Straftat den Beschuldigten, später auch den Angeklagten, vertreten. Hier muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten bestmöglich vertreten bzw. verteidigen. Spezielle Kenntnisse des BtmG sind dabei essentiell.

Der generelle Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) wird in Deutschland also durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Die von diesem Gesetz umfassten Stoffe werden in den vom BtMG enthaltenen drei Anlagen beschrieben. Dabei umfasst die Anlage I die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, die Anlage II sodann die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel und die Anlage III schließlich die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Der illegale Umgang mit den in diesem Rahmen aufgeführten Betäubungsmitteln kann also durchaus eine hohe strafrechtliche Relevanz mit sich bringen. Die strafrechtlichen Tatbestände sind in §§ 29 f. BtMG geregelt.

Generell gilt es zu sagen, dass jeglicher Besitz von Betäubungsmitteln bzw. Drogen in Deutschland gemäß § 29 BtMG verboten ist. Jedoch kann, obwohl der Besitz von Drogen strafbar ist, von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Der § 31a BtMG lässt dies in den Fällen zu, bei denen es sich lediglich um eine geringe Menge Drogen für den Eigenbedarf handelt und auch keine weiteren Besonderheiten vorliegen. Diese Norm entspringt der Praxis, denn 60% aller Betäubungsmittelverfahren sind Eigenkonsumdelikte von sog. weichen Drogen. Durch das Absehen von einer Strafe bei geringen Mengen, welche vermutlich für den eigenen Konsum bestimmt sind, soll die Justiz entlastet und eine Intensivierung der Strafverfolgung gegen sozialschädliche Schwerkriminalität ermöglicht werden. Denn die Verfolgung kleiner Bagatelldelikte nimmt die begrenzten Ressourcen der Strafverfolgung dann nicht länger in Anspruch.

Problematisch ist jedoch, dass der konkrete Umfang der „geringen Menge“ Drogen (für den Eigenbedarf) im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist. Die Rechtsprechung hat den Eigenbedarf, auf den Tagesbedarf eines nicht süchtigen Konsumenten, der sich auf zwei bis drei Konsumeinheiten bezieht, festgelegt. Da diese Auslegung der Rechtsprechung auch zu keiner eindeutigen Gewichtsangabe führt, variiert die Menge von Bundesland zu Bundesland. In Hessen liegt, seit der Rundverfügung der Generalstaatsanwaltschaft 2009, die Eigenbedarfsgrenze für Cannabis bei 6 Gramm. Bis zu dieser Grenze sind die Drogen zur Verwendung als Eigenbedarf einzustufen und von einer Strafverfolgung ist abzusehen. Auch bei wiederholter Tatbegehung sei ein folgenloses Absehen von der Strafverfolgung nicht ausgeschlossen, solange es sich um Eigenbedarf handelt. Auch bei „harten Drogen“ kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, soweit die Menge als Eigenbedarf einzustufen ist. Hier schwankt die als Eigenbedarf bestimmte Menge jedoch besonders stark zwischen einzelnen Bundesländern.

Es ist aber ein Irrglaube, dass bei einem Fall des Eigenbedarfs immer von einer Strafe abgesehen wird. Denn die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum, ob von der Strafverfolgung abgesehen wird oder nicht. Es kann also trotz einer Menge, die sich im Rahmen des Eigenbedarfs bewegt, zu einer Anklage kommen. Auch hier werden die unterschiedlichen Praktiken der Staatsanwaltschaften besonders deutlich. Im Jahre 2006 wurden zum Beispiel in Hessen 62,4% aller Konsumentenverfahren eingestellt. In Bayern waren es lediglich 28,1% und in Schleswig-Holstein hingegen 84,7%. Zudem kann es auch zu einer Strafverfolgung kommen, wenn daran im konkreten Fall ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit besteht, das über den Lebenskreis des Täters hinausgeht, indem es den allgemeinen Rechtsfrieden stört. Bei einer geringen Menge stellt dieser Fall aber eine Ausnahme dar und ist höchst untypisch.

Es kommt, trotz einer Einstellung des Strafverfahrens, zu einer Eintragung in die polizeiliche Kriminalakte. Daraus entsteht häufig das Folgeproblem, dass bei Verkehrskontrollen eine intensivere und gründlichere Überprüfung des Fahrers erfolgt. Eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt hingegen nicht.

Zuletzt stellt sich für viele Mandanten die Frage, ob in einem Verfahren, das im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln steht, ein Führerscheinentzug droht. Dieser könnte nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV erfolgen, wenn das Verfahren zeigt, dass der Inhaber des Führerscheins ungeeignet zum Führen eines PKW ist. Um die Ungeeignetheit des Fahrers festzustellen, muss zunächst unterschieden werden, ob der Fahrer mit Cannabis oder anderen Drogen aufgegriffen wurde. Denn ungeeignet zum Führen eines Autos ist zwar per se derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert. Die einzige Ausnahme stellt jedoch Cannabis dar. Für alle anderen Drogen gelten aber deutlich strengere Regeln. Zum Beispiel kann bereits die einmalige Einnahme von Amphetaminen für einen Führerscheinentzug genügen. Dieser Führerscheinentzug kann sogar vollzogen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht vorliegt. Grund dafür ist das erhöhte Suchtpotenzial und die außerordentliche Gefährlichkeit von Amphetaminen.

Bei Cannabis ist zwischen dem regelmäßigen Konsum und der gelegentlichen Einnahme zu differenzieren. Bei einem regelmäßigen, d.h. nahezu täglichen Konsum über einen längeren Zeitraum hinweg, ist auch mit einem Führerscheinentzug zu rechnen. Bei einem gelegentlichen Konsum wird regelmäßig von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, wenn der Konsument strikt zwischen Verkehr und Konsum trennt und kein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Je nach Einzelfall kann sogar dann bereits ein „gelegentlicher Konsum“ vorliegen, wenn zwischen zwei Konsumeinheiten mehrere Jahre Pause liegen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz einige Probleme mit sich bringt, auch wenn es sich dabei um eine Menge innerhalb des Eigenbedarfs handelt. Deshalb ist es besonders ratsam, sich in jedem Stadium des Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.

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