Arbeitsmöglichkeiten und berufliche Anerkennung von Ausländern und Ausländerinnen in Deutschland
Sie kommen aus dem Ausland und möchten sich gerne über Ihre Arbeitsmöglichkeiten und/oder die berufliche Anerkennung in Deutschland informieren? Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick darüber verschaffen. Sofern Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne!
ARBEITSMÖGLICHKEITEN
Grundsätzlich haben alle Personen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Alle anderen Personen dürfen eine Beschäftigung in Deutschland ausüben, sofern sie einen Aufenthaltstitel haben, der dies zulässt. Das heißt Sie brauchen einen Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis. Die Zustimmung für die Arbeitserlaubnis erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels, ist die Ausländerbehörde.
Wenn Sie Asyl in Deutschland suchen oder geduldet werden, dürfen Sie in Deutschland arbeiten, sofern Sie sich mindestens 3 Monate in Deutschland aufgehalten haben und das BAMF Ihren Asylantrag positiv entschieden hat.
ANTRAGSTELLUNG DER ARBEITSERLAUBNIS
Für den Antrag einer Arbeitserlaubnis sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ein korrekt ausgefülltes Antragsformular
- Die Einstellungszusage des Unternehmens oder Vorweis eines Arbeitsvertrags
- Eine detaillierte Stellenbeschreibung; diese wird vom Unternehmen erstellt
Weiterhin gibt es je nach Berufsgruppe einen unterschiedlichen Zugang zum Arbeitsmarkt. Es muss zwischen folgenden Gruppen unterschieden werden:
BESCHÄFTIGUNG MIT HOCHQUALIFIZIERTER BERUFSAUSBILDUNG
Für hochqualifizierte Personen aus Drittstaaten besteht durch den Erwerb der „Blaue Karte EU“ ein erleichterter Arbeitsmarktzugang. Voraussetzung hierfür sind:
- Die Person ist Staatsangehörige eines Drittstaates
- Ein anerkannter Hochschulabschluss kann vorgewiesen werden
- Es besteht ein jährliches Bruttogehalt von mindestens 55.200€ (Stand 2020)
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Fall nicht vonnöten.
BESCHÄFTIGUNG MIT EINER MINDESTENS ZWEIJÄHRIGEN BERUFSAUSBILDUNG
Eine Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Tätigkeit mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung ist für folgende Berufsgruppen möglich:
- Sprachlehrer
- IT-Fachkräfte
- Akademische Berufe
- Leitende Angestellte und Spezialisten
- Fachkräfte im Bereich der Sozialarbeit
- Pflegekräfte, sofern sie mit deutschen berufsrechtlichen Anforderungen einen gleichwertigen Ausbildungstand haben
BESCHÄFTIGUNG OHNE QUALIFIZIERTE BERUFSAUSBILDUNG
Eine Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung ist für folgende Berufsgruppen möglich:
- Saisonbeschäftigungen in der Land- und Fortwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken
- Schaustellergehilfen
- Au-pair-Beschäftigungen
- Haushaltsgehilfen
- Hausangestellte
- Beschäftigte in der Kultur und Unterhaltungsbranche
- Befristete praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse
BERUFSANERKENNUNG
Mit der Berufsanerkennung wird festgestellt, ob eine ausländische Berufsqualifikation mit einer deutschen Berufsqualifikation rechtlich gleichwertig ist. Dafür muss der Prozess eines Anerkennungsverfahrens durchlaufen werden. Für bestimmte Berufe ist eine Anerkennung notwendig, für andere wiederum ist diese freiwillig.
So besteht für reglementierte Berufe eine zwingende Anerkennung. Es müssen bestimmte Berufsqualifikationen und etwaige weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Das sind beispielsweise Berufe wie Arzt/Ärztin, Lehrer*in oder Ingenieur*in.
Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt, weshalb die Ausübung ohne Anerkennung erfolgen kann. Dies sind alle Ausbildungsberufe in Deutschland.
Anders ist die Rechtslage für Personen aus Drittstaaten. Für diese Personengruppe ist eine Berufsanerkennung verpflichtend. Die Anerkennung muss bereits im Herkunftsland beantragt werden. Um in Deutschland arbeiten zu dürfen müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Berufsausbildung wurde anerkannt
- Ihr Hochschlussabschluss ist in Deutschland als vergleichbar anerkannt
- Es liegt eine Zeugnisbewertung des Hochschulabschlusses vor
Sofern Sie weitere Fragen haben, rufen Sie mich gerne an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.